SGB 12 – § 102a: Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Erster Abschnitt: Kostenersatz


§ 102a:Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.