Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege
§ 63a:Notwendiger pflegerischer Bedarf
Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.
§ 63a:Notwendiger pflegerischer Bedarf
Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.