SGB 12 – § 107: Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe


§ 107:Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.