Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt
Dritter Abschnitt: Bildung und Teilhabe
§ 34c:Zuständigkeit
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.