SGB 12 – § 34c: Zuständigkeit

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

Dritter Abschnitt: Bildung und Teilhabe


§ 34c:Zuständigkeit

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.