SGB 12 – § 133a: Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen

Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 133a:Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.