Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
§ 50:Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
- 1.
- ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
- 2.
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- 3.
- Pflege in einer stationären Einrichtung und
- 4.
- häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson