SGB 12 – § 69: Verordnungsermächtigung

Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten


§ 69:Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.