SGB 12 – § 95: Feststellung der Sozialleistungen

Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens

Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer


§ 95:Feststellung der Sozialleistungen

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.