SGB 12 – § 115: Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Dritter Abschnitt: Sonstige Regelungen


§ 115:Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.