SGB 12 – § 73: Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen


§ 73:Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.