SGB 12 – § 112: Kostenerstattung auf Landesebene

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe


§ 112:Kostenerstattung auf Landesebene

Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.