Dreizehntes Kapitel: Kosten
Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 112:Kostenerstattung auf Landesebene
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.