SGB 12 – § 15: Vorbeugende und nachgehende Leistungen

Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe

Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen


§ 15:Vorbeugende und nachgehende Leistungen

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.