SGB 12 – § 105: Kostenersatz bei Doppelleistungen

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Erster Abschnitt: Kostenersatz


§ 105:Kostenersatz bei Doppelleistungen

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.