Wahlausschreiben für die JAV-Wahl

Briefkopf
Wahlvorstand

An die Geschäftsführung
- im Hause - 

        Ausgehängt am: ____________________

                                              Eingezogen am: ____________________

Im Betrieb [...] der Firma [...] ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zu wählen. Der für die Durchführung der JAV-Wahl bestellte Wahlvorstand erlässt hierzu gemäß §§ 38 S. 1 i.V.m. 3 der Wahlordnung (WO) das folgende

Wahlausschreiben

für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

  1. Mit diesem Wahlausschreiben sowie den dazugehörigen Wählerlisten und der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeleitet. Die Wählerlisten und die Wahlordnung hängen für jedermann zugänglich an folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: [...]
     
  2. Nach den Feststellungen des Wahlvorstands sind zurzeit (Stichtag: Erlass des Wahlausschreibens) mit allen zum Betrieb gehörenden unselbstständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen [...] Arbeitnehmer:innen im Sinne von § 60 Abs. 1 BetrVG beschäftigt. Davon sind [...] Frauen und [...] Männer.
     
  3. Nach § 62 Abs. 1 BetrVG hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus [...] Mitgliedern zu bestehen. Dabei muss das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer:innen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 62 Abs. 3 BetrVG). Danach müssen mindestens [...] Frauen/Männer [Unzutreffendes streichen] in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein.
     
  4. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich weiterhin möglichst aus Vertreter:innen der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer:innen zusammensetzen (§ 62 Abs. 2 BetrVG).
     
  5. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer:innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer:innen) sowie alle Arbeitnehmer:innen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind  (§§ 61 Abs. 1 i.V.m. 60 Abs. 1 BetrVG). Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus (§§ 38 S. 1 i.V.m. 2 Abs. 3 WO). Die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen sind in getrennten Listen verzeichnet (§§ 38 S. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 S. 1 WO). Die Wählerlisten werden, soweit durch Neueinstellung oder Entlassungen erforderlich, bis zum Abschluss der Stimmabgabe ergänzt.
     
  6. Wählbar sind alle Arbeitnehmer:innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle Arbeitnehmer:innen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von ihrem Lebensalter (§ 61 Abs. 2 S. 1 Hs.1 BetrVG). Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden (§ 61 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Nicht wählbar ist auch, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§§ 61 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 i.V.m. 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Arbeitnehmer:innen eines anderen Arbeitgebers, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, sind ebenfalls nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
     
  7. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen gemäß §§ 38 S. 1 i.V.m. 4 WO innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Erlass dieses Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. Die Frist für Einsprüche endet am […] um […] Uhr. Verspätet eingegangene Einsprüche bleiben unberücksichtigt. Die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht (vgl. §§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 19 Abs. 3 BetrVG).
     
  8. Abdrucke der Wahlordnung und der Wählerliste hängen für jedermann zugänglich zur Einsichtnahme aus (vgl. Ziff. 1). Sie können auch beim Wahlvorstand, [Adresse des Wahlvorstands einfügen], arbeitstäglich in der Zeit von […] bis […] Uhr eingesehen werden. Das Original der Wählerliste mit Angabe der Geburtsdaten kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Wahlvorstand an dessen Betriebsadresse eingesehen werden.
     
  9. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen des Betriebs werden hiermit aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit Erlass dieses Wahlausschreibens, also bis zum […], […] Uhr, Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand, [Betriebsadresse des Wahlvorstands einfügen], einzureichen. Nur fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) werden berücksichtigt. Bei den Vorschlagslisten sind folgende Formvorschriften zu beachten:

    a.    Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Wahlbewerber:innen aufweisen, wie Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind (§§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 6 Abs. 2 WO). Bei der Aufstellung der Wahlbewerber:innen sollen möglichst die verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe berücksichtigt werden (§ 62 Abs. 2 BetrVG).

    b.    Auf der Vorschlagsliste sind die einzelnen Wahlbewerber:innen in erkennbarer Reihenfolge  unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung/Ausbildungsberuf aufzuführen. Den Vorschlagslisten ist die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber:innen zur Aufnahme in die Liste beizufügen (§§ 39 Abs. 1 S. 3 i.V.m. 6 Abs. 3 WO).

    c.   Die Vorschlagslisten müssen von mindestens […] wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen unterzeichnet sein (§§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 14 Abs. 4 BetrVG). Einer der Unterzeichner:innen soll als Listenvertreter:in bezeichnet sein.

    d.   Vorschlagslisten können auch von den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht  werden. Eine solche Vorschlagsliste muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 BetrVG).

    e.   Die Wahlbewerber:innen dürfen nur auf einer Vorschlagsliste kandidieren. Die  Wahlberechtigten dürfen nur eine Vorschlagsliste unterzeichnen (unterstützen).

    f.    Zur besseren Übersicht ist es zweckmäßig, die Vorschlagslisten mit einem Kennwort zu versehen.

  10. Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (= Listenwahl). In diesem Fall kann der/die Wähler:in auf dem Stimmzettel nur eine Liste ankreuzen. Wird nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (= Persönlichkeitswahl). Der/Die Wähler:in darf in diesem Fall von den auf dem Stimmzettel aufgeführten Wahlbewerber:innen so viele Namen ankreuzen, wie JAV-Mitglieder zu wählen sind (vgl. Ziff. 3). Werden mehr Namen angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig. Das gilt auch für Stimmzettel, die sonstige Zusätze oder Bemerkungen tragen oder aus denen sich der Wählerwille nicht eindeutig ergibt.
     
  11. Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagsliste(n) erfolgt, sofern keine Nachfrist nach §§ 39 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 9 WO erforderlich wird, spätestens am […] bis zum Abschluss der Stimmabgabe an dieser Stelle und in sonst betriebsüblicher Weise [durch Versand an die betrieblichen E-Mail-Adressen / im Intranet / durch entsprechende Aushänge]. 
     
  12. Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet am […] in der Zeit von […] bis […] Uhr in […] in geheimer, direkter Wahl statt. Die Stimmabgabe am Wahltag ist an die bekannt gemachten gültigen Vorschlagslisten gebunden.
     
  13. Der/Die Wähler:in kennzeichnet die von ihm oder ihr gewählten Wahlbewerber:innen durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle, faltet ihn in der Weise, dass seine oder ihre Stimme nicht erkennbar ist und händigt diesen einem Mitglied des Wahlvorstands oder einem von diesem Beauftragten aus, wobei er/sie seinen/ihren Namen zur vergleichbaren Kontrolle in der Wählerliste angibt. Danach ist der gefaltete Stimmzettel in Gegenwart des/der Wählesr:in in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist.
  14. Die Stimmenauszählung ist öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Wahl. Sie findet am […] ab […] Uhr in […] statt.
     
  15. Wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können beim Wahlvorstand die Übersendung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe beantragen (§§ 39 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 1 WO). Wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe vom Wahlvorstand ohne dass es eines ausdrücklichen Verlangens bedarf (§§ 39 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 2 Nr. 1 WO). Gleiches gilt für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§§ 39 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 2 Nr. 2 WO).
     
  16. Der Wahlvorstand hat für folgende Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe gemäß §§ 39 Abs. 4 i.V.m.  24 Abs. 3 WO beschlossen: […] Den in diesen Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe durch den Wahlvorstand übersandt.
     
  17. Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne (§§ 39 Abs. 4 i.V.m. 25, 26 WO). 
     
  18. Alle Anfragen, Eingaben, Vorschlagslisten und Einsprüche gegen die Wählerliste sowie sonstige Erklärungen sind gegenüber dem Wahlvorstand an die Betriebsadresse des Wahlvorstands zu richten. Sie lautet: […]


Der Wahlvorstand

  


(Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzende/r)


(Unterschrift Wahlvorstandsmitglied)


(Unterschrift Wahlvorstandsmitglied)