Merkblatt für Briefwähler

Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe

1.    Für die schriftliche Stimmabgabe werden dem Wähler bzw. der Wählerin, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, vom Wahlvorstand auf Verlangen (§ 11 Abs. 1 SchwbVWO) oder falls der Wahlvorstand die schriftliche schriftliche Stimmabgabe generell angeordnet hat, unaufgefordert (§ 11 Abs. 2 SchwbVWO)

a)    das Wahlausschreiben,

b)    Stimmzettel und Wahlumschläge,

c)    eine vorgedruckte von dem Wähler bzw. der Wählerin abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden sind, sowie

d)    einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,


auszuhändigen oder zu übersenden.


2.    Der Wähler bzw. die Wählerin hat sich selbst oder durch einen Beauftragten davon zu überzeugen, ob er/sie in der beim Wahlvorstand bzw. im Betrieb/der Dienststelle ausliegenden Wählerliste eingetragen ist. Nur in der Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer/-innen können wählen.


3.    Der Wähler bzw. die Wählerin gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie


a)    den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet (bzw. unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 SchwbVWO durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen) und in den Wahlumschlag einlegt,

b)    die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

c)    den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe, also spätestens am […] um […] Uhr, dem Wahlvorstand im Wahllokal vorliegt.


4.    Verspätet eingehende (Frei-)Umschläge erhalten einen Vermerk über ihren Eingang. Sie werden frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet, falls die Wahl nicht angefochten wird.


Der Wahlvorstand