Stimmzettel der Wahl der SBV und Stellvertreter

Stimmzettel

für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

bei [Betrieb/Dienststelle]

Der Kandidat bzw. die Kandidatin, für den sich der Wähler bzw. die Wählerin entscheidet, ist mit einem Kreuz (x) in dem zugehörigen Kreis zu kennzeichnen.

Es darf nur ein Kandidat angekreuzt werden. Wird mehr als ein Kandidat angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig.

 


(Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung)                                   ❏


(Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung)                                   ❏


(Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung)                                   ❏

 


 

Stimmzettel

für die Wahl der(s) Stellvertreter(s) der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

bei [Betrieb/Dienststelle]

 

Der Kandidat bzw. die Kandidaten, für den bzw. die sich der Wähler bzw. die Wählerin entscheidet, ist mit einem Kreuz (x) in dem zugehörigen Kreis zu kennzeichnen.

Es dürfen nur so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Stellvertreter zu wählen sind. Es ist/sind […] Stellvertreter zu wählen (§ 9 Abs. 3 SchwbVWO).

 


(Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung)                                  ❏


(Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung)                                  ❏


(Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung)                                  ❏

Hinweis: Auf dem Stimmzettel sind die Personen, die sich für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied bewerben, getrennt in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahlumschläge (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO).