Wahlausschreiben

Wahlvorstand bei                                                                      Erlassen und ausgehängt am [...]
[Betrieb/Dienststelle]

Im Betrieb/In der Dienststelle (Unzutreffendes streichen) der Firma [...] ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) einschließlich Stellvertreter neu zu wählen. Der für die Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung bestellte Wahlvorstand erlässt hierzu gemäß § 5 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) das folgende

Wahlausschreiben

1. Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird in Betrieben/Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt

2. Zum Wahlvorstand wurden gemäß § 1 Abs. 1 SchwbVWO bestellt:

•    Frau/Herr [Name, Vorname, Abteilung, Telefon, E-Mail] als Vorsitzende/r

•    Frau/Herr [Name, Vorname, Abteilung, Telefon, E-Mail] als weiteres Mitglied des Wahlvorstands

•    Frau/Herr [Name, Vorname, Abteilung, Telefon, E-Mail] als weiteres Mitglied des Wahlvorstands

3.    Wählbar als Vertrauensperson und als stellvertretendes Mitglied sind gemäß § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigte, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Wählbar ist auch, wer selbst nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert ist. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann (§ 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

4.    Die Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) und die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen liegen seit dem [...] bis zum Abschluss der Stimmabgabe an jedem Arbeitstag jeweils in der Zeit von [...] bis [...] Uhr an folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: [...]

5.    Wahlberechtigt sind nach § 177 Abs. 2 SGB IX alle im Betrieb oder in der Dienstelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. In Dienststellen der Bundeswehr sind auch nach § 177 Abs. 4 SGB IX schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt. Sie werden als wahlberechtigt nur angesehen, wenn sie in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen sind. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten können nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. Der letzte Tag der Einspruchsfrist ist der [...].

6.    Bei dieser Wahl sind nach Erörterung mit der SBV, dem Betriebs-/Personalrat und dem Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 4 SchwbVWO die Vertrauensperson und [...] stellvertretende/s Mitglied/er zu wählen.

7.    Die Vertrauensperson und sein/e Stellvertreter werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Aus den Wahlvorschlägen muss sich ergeben, wer als Schwerbehindertenvertretung und wer als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird.

8.    Wahlberechtigte können sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds unterzeichnen. Jede/r Bewerber/in kann sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden.

9.    Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens bis zum [...], schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen.

10.    Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens [...] (Hinweis: einem Zwanzigstel, mindestens jedoch drei) Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO). Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder Dienststelle des Bewerbers bzw. der Bewerberin sind anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung des Bewerbers bzw. der Bewerberin im Original beizufügen. Die Stützunterschriften müssen im Original vorliegen. Die Unterschrift eines Wahlberechtigen zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Wahlvorschläge, die nicht die erforderlichen Unterschriften aufweisen, sind ungültig.  

11.    Es wird darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebun¬den ist und nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht worden sind (siehe Ziff. 9).
 
12.    Die gültigen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe an der gleichen Stelle wie dieses Wahlausschreiben (siehe Ziff. 4) durch Aushang bekannt gegeben.

13.    Die Stimmabgabe findet am [...] von [...] bis [...] Uhr in [...] statt.

14.    Es wird darauf hingewiesen, dass wahlberechtigte Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, ihr Wahlrecht auch schriftlich ausüben können. Auf ihr Verlangen hat ihnen der Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen bzw. zu übersenden (§ 11 Abs. 1 SchwbVWO). Die Wahlunterlagen müssen dem Wahlvorstand spätestens bis zum Schluss der Stimmabgabe auf dem Postweg oder durch einen zuverlässigen Boten zugegangen sein (§ 11 Abs. 3 SchwbVWO).

Alternativ:

Der Wahlvorstand hat gemäß § 11 Abs. 2 SchwbVWO die generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Die Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen unaufgefordert vom Wahlvorstand. Eines Antrages auf Zusendung der Unterlagen bedarf es nicht. Die Wahlunterlagen müssen dem Wahlvorstand spätestens bis zum Schluss der Stimmabgabe auf dem Postweg oder durch einen zuverlässigen Boten zugegangen sein (§ 11 Abs. 3 SchwbVWO).

15.    Die Auszählung der Stimmen und die abschließende Feststellung des Wahlergebnisses findet in der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands am [...] ab [...] Uhr in [...] statt.

16.    Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an den Wahlvorstand zu richten und können arbeitstäglich in der Zeit von [...] bis [...] Uhr in [...] abgegeben werden.


[Ort], den [Datum]

 


Der Wahlvorstand

 


(Vorsitzende/r)


(Weiteres Wahlvorstandsmitglied)


(Weiteres Wahlvorstandsmitglied)

Hinweis:

1. Das Wahlausschreiben muss die in § 5 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO genannten Angaben enthalten.


2. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten, vgl. 5 Abs. 2 SchwbVWO.


3. Mit Erlass/Aushang des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.


4. Die dritte Unterschrift ist nicht zwingend notwendig, aber zweckmäßig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO ist das Wahlausschreiben von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.