Gefährdungsbeurteilung

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Gefährdungsbeurteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, “durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind”. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Somit bittet der Betriebsrat um Mitteilung, zu welchem Ergebnis die Gefährdungsbeurteilungen geführt haben und beantragt Einsichtnahme in die Dokumentation.

Sollten Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen noch nicht durchgeführt haben, fordern wir Sie hiermit auf, die Beurteilungen unverzüglich nachzuholen. Der Betriebsrat ist natürlich bereit, Ihnen unterstützend zur Seite zu stehen, falls dies gewünscht ist.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine systematische Erfassung des betrieblichen Gefährdungspotenzials zielgerichtete Maßnahmen zur Unfallverhütung erleichtert und vorbeugende Maßnahmen ermöglicht.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender