Durchschrift von Unfallanzeigen und Niederschrift von Besprechungen

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Durchschrift von Unfallanzeigen und Niederschrift von Besprechungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wieder einmal haben Sie es versäumt, uns den Durchschlag der letzten Arbeitsunfallanzeige zu übersenden, obwohl dies lt. § 89 Abs. 6 BetrVG Vorschrift ist. Wie Sie sicherlich wissen, sind die Anzeigen vom Betriebsrat gemäß § 193 SGB VII zu unterschreiben.

Der Betriebsrat ist zwar in allen bisherigen Fällen um die Unterschrift gebeten worden, die entsprechenden Durchschriften wurden uns leider nie ausgehändigt. Das Gesetz sieht aber in § 89 Abs. 6 BetrVG vor, dass Sie uns nach erteilter Unterschrift ohne spezielle Aufforderung eine Durchschrift zukommen lassen, damit wir diese zu unseren Akten nehmen können.

Außerdem möchten wir Sie bitten, darauf zu achten, dass der Betriebsrat – wie von § 89 Abs. 5 BetrVG vorgesehen – die Niederschriften über Untersuchungen, Besprechungen und Besichtigungen erhält, soweit er daran beteiligt war. In den meisten Fällen müssen wir mehrmals nachfragen, bis uns die Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Dem Betriebsrat wird dadurch die Arbeit unnötigerweise erschwert.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und gehen davon aus, dass wir in Zukunft die geforderten Unterlagen unaufgefordert erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender