Mitbestimmung des Betriebsrates bei Provisionsregelung

BAG 1 ABR 123/74 vom 28. März 1977

Leitsatz

1. Der Gesetzesvorbehalt des BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz greift bei Abschluß-, Anteil- und Leitungsprovisionen der Außendienstangestellten (Versicherungsvertreter) eines Versicherungsunternehmens nicht Platz.

2. Betriebliche Lohngestaltung im Sinne von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 beinhaltet die Feststellung abstrakt-genereller (kollektiver) Grundsätze zur Lohnfindung. Es geht um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Ermittlung der Höhe des Lohnes.

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11 gewährt dem Betriebsrat neben BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 eine zusätzliche Mitbestimmungsbefugnis. Hier ist dem Betriebsrat zwar nicht für den konkreten Einzelfall, aber doch abstrakt-generell eingeräumt, über die Entgeltsätze die Lohnhöhe mitzubestimmen.

4. Gegen diese Auslegung des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. Zur Lohngestaltung im Sinne des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 gehören die Fragen, ob ein Gehaltsfixum und/oder Provisionen gezahlt werden, die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander. Dazu gehört ferner die Festsetzung der Bezugsgrößen, z.B. ob bei Erreichung einer bestimmten Provisionshöhe diese und/oder andere Provisionen progressiv oder degressiv beeinflußt werden, ob also auch eine Provision ganz oder teilweise wegfällt, sowie schließlich die abstrakte Staffelung der Provisionssätze.

6. Abschlußprovisionen gehören zu den vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten im Sinne des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11.

7. Ob die Anteil- und Leitungsprovisionen ein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt sind oder insoweit nur die Mitbestimmung nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 Platz greift, bleibt zunächst offen.

8. Wird die Vergütung der Außendienstangestellten stets zentral für das gesamte Versicherungsunternehmen geregelt, ist für eine Mitbestimmung hinsichtlich dieser Vergütung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben.