Initiativrecht des Betriebsrats

BAG 1 ABR 65/73 vom 14. Nov. 1974

Leitsatz

1. Bestimmt das Gesetz - wie in BetrVG § 87 Abs. 1 -, dass der Betriebsrat mitzubestimmen hat, dann schließt dies grundsätzlich auch das Initiativrecht des Betriebsrats ein, weil die Mitbestimmung schon begrifflich beiden Teilen gleiche Rechte einräumt.

2. Sieht ein Tarifvertrag nur Zeitlohn (Gehalt) vor, so sind Betriebsvereinbarungen über eine Leistungsentlohnung nur insoweit zulässig, als zusätzliche Leistungen vergütet werden sollen.