Die Beweislast beim Zugang von E-Mails

LAG Köln Az. 4 Sa 3157/21 vom 11. Jan. 2022

Der Fall: 

Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mitarbeiter eine Vereinbarung zu Fortbildungskosten für eine fliegerische Grundschulung in Form eines Darlehens über 60.000 € getroffen. Der Arbeitnehmer sollte die Fortbildungskosten dann nicht zurückzahlen müssen, wenn der Arbeitgeber ihm innerhalb einer bestimmten Frist nach der Weiterbildung die Übernahme in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nicht anbieten kann. Dieses Angebot kam vom Arbeitgeber, allerdings ausschließlich per E-Mail. Der Arbeitnehmer machte daraufhin geltend, dass er die E-Mail nicht rechtzeitig erhalten habe. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er diese rechtzeitig abgeschickt habe. Er verwies auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto und behauptete, dass er auch keine Nachricht über die Unzustellbarkeit erhalten habe.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Richter entschieden, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Der Nachweis über die Absendung der E-Mail reicht dafür nicht aus, da daraus nicht hervorgeht, ob die Nachricht auch auf dem Server des Empfängers eingeht. Dieses Risiko kann dem Empfänger nicht aufgebürdet werden. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten auch erreicht, hat der Versender die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. Nur diese Lesebestätigung kann Nachweis über den Zugang der E-Mail erbringen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Fordern Sie bei wichtigen E-Mails, in denen es um eine Frist geht, stets eine Lesebestätigung an. Hierbei müssen Sie aber auch bedenken, dass Sie eine Lesebestätigung nicht erzwingen können und bei ausbleibender Lesebestätigung notfalls fristgerecht auch noch zu einer anderen Kommunikationsform greifen müssen.