Initiativrecht des Betriebsrats

BAG 1 ABR 62/88 vom 8. Aug. 1989

Leitsatz

Der Betriebsrat kann von seinem Initiativrecht in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auch dann Gebrauch machen, wenn er lediglich die bisherige betriebliche Praxis zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung machen will.