Lohnanspruch für Arbeitnehmer trotz Corona-Schließung

ArbG Mannheim 8 Ca 409/20 vom 25. März 2021

Der Fall: 

Ein Arbeitnehmer war in einem Tanzlokal beschäftigt. Durch die Corona-Verordnung war das Tanzlokal geschlossen worden. Der Arbeitnehmer verlangte seinen Lohn, obwohl er nicht gearbeitet hatte. Als der Arbeitgeber nicht zahlte, klagte der Arbeitnehmer seine Ansprüche ein. Der Arbeitgeber meinte, nicht zahlen zu müssen, da es sich bei der Corona-Pandemie um eine Jahrhundert-Katastrophe und damit um höhere Gewalt gehandelt hätte.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitsausfall als Betriebsrisiko zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es bei Verboten aus betriebsfremden Gründen auf die Eigenart des Betriebs an, ob der Betrieb also eine besondere Risikosphäre darstellt, was hier bei dem Betrieb des Tanzclubs vorlag. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an möglichst hohem Kundenverkehr erhöhte zugleich das Risiko einer sich ausweitenden Epidemie. Die Zuweisung des Betriebsrisikos rechtfertigte sich aus dem Umstand, dass sein Geschäft „in guten wie in schlechten Tagen" auf Kundenverkehr bzw. hohe Besucherzahl ausgerichtet ist. Schließlich handelt es sich bei der Corona-Pandemie auch nicht um ein völlig unvorhersehbares Ereignis. Auch ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Minijobber war aufgrund der Betriebsschließung entbehrlich.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Das Arbeitsgericht war auf Seiten des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer können also auch bei einer Betriebsschließung, die auf Corona beruht, ihr Arbeitsentgelt weiter verlangen.