Innerbetrieblicher Wettbewerb

BAG 1 ABR 88/77 vom 9. Juli 1979

Leitsatz

1. Will ein Arbeitgeber aus besonderem Anlass seinen Außendienst anspornen (hier: Einführung eines neuen Preissystems) und führt er zu diesem Zweck zeitlich und sachlich begrenzte Wettbewerbe durch, bei denen Geldprämien zu erzielen sind, so handelt es sich dabei um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, die gemäß BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.

2. Der Betriebsrat hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der einzelnen Prämiensätze, weil solche Wettbewerbsprämien keine leistungsbezogenen Entgelte sind, die mit Akkord- und Prämiensätzen im Sinne von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11 vergleichbar wären.