Umfang der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

BAG 1 ABR 56/86 vom 10. Feb. 1988

Leitsatz

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Kürzung einer übertariflichen Zulage, wohl aber bei der Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Arbeitnehmer. Wendet sich der Betriebsrat gegen die Kürzung, erklärt er aber auf Befragen des Arbeitgebers, daß er gegen die vorgesehene Verteilung der Kürzung keine Bedenken habe, so kann der Arbeitgeber die Maßnahme durchführen, weil dann hinsichtlich des mitbestimmungspflichtigen Teils eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande gekommen ist.

Gründe

A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Frage, ob die Änderung des Divisors von 21 auf 22 bei der Berechnung des arbeitstäglichen Urlaubsgeldes verschiedener Angestellter der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

Der Arbeitgeber ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Verleger in Niedersachsen und des niedersächsischen Zeitschriftenverleger-Vereins Hannover. Der ab 1. Januar 1982 gültige Manteltarifvertrag für Buch- und Zeitschriftenverlage in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, der u.a. vom niedersächsischen Zeitschriftenverleger-Verein Hannover und den Gewerkschaften Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirksleitung Niedersachsen/Bremen, und der Industriegewerkschaft Druck und Papier, Landesbezirk Niedersachsen, abgeschlossen worden ist, sieht in § 8 u.a. folgendes vor:

"Sonderleistungen

1. Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten einmal pro Kalenderjahr eine zusätzliche Leistung, die ganz oder in Teilen zum Urlaubsbeginn und/oder zu Weihnachten zu zahlen ist. Die Auszahlungsmodalitäten können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die zusätzliche Leistung beträgt:

1982 ...

1983 ...

1984 ...

1985 120 % des Tarifentgelts bzw. der tariflichen Ausbildungsvergütung

..."

Der Arbeitgeber zahlte ein zusätzliches Monatsentgelt zu Weihnachten und Urlaubsgeld in Höhe von 50 % eines Monatsentgelts.

Alle Angestellten des Arbeitgebers, die eine Sondervergütung entsprechend dem für Buch- und Zeitschriftenverlage in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gültigen Manteltarifvertrag erhalten, haben mit dem Arbeitgeber Arbeitsverträge abgeschlossen, nach denen für Urlaubsdauer und Urlaubsgeld der Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie Anwendung finden soll. In diesem Tarifvertrag ist für die Berechnung des arbeitstäglichen Urlaubsgeldes der Divisor 22, bezogen auf das Monatsgehalt, vorgesehen. Abweichend hiervon hat der Arbeitgeber bis zum Jahr 1984 den Divisor 21 für die Berechnung des arbeitstäglichen Urlaubsgeldes verwandt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1984 hat er seinen Angestellten mitgeteilt, für 1985 werde statt des Divisors 21 der Divisor 22 für die Berechnung des Urlaubsgeldes in Höhe von 50 % eines Monatsgehaltes verwandt. Dagegen haben sich 31 Angestellte gewehrt. Gespräche zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens verliefen erfolglos.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Urlaubsgeldberechnungsverfahren könne nur mit seiner Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geändert werden, da der Arbeitgeber die Berechnungsweise einer freiwillig gewährten Leistung und damit von Arbeitsentgelt ändere.

Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, daß die Änderung des Divisors von 21 auf 22 bei der Berechnung des arbeitstäglichen Urlaubsgeldes der betroffenen Angestellten der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, ein Mitbestimmungsrecht bestehe nicht, weil es sich bei der Gewährung des Urlaubsgeldes um eine freiwillige Leistung handele und durch die Änderung des Divisors auch keine Lohngestaltung vorgenommen werde. Die Einführung freiwilliger Leistungen könne nicht erzwungen werden. Auch die Rücknahme der einmal eingeführten freiwilligen Leistung löse kein Mitbestimmungsrecht aus. Der Widerruf beseitige nur etwas Bestehendes und stelle deshalb keine Gestaltung dar.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Betriebsrats festgestellt, daß die Änderung des Divisors von 21 auf 22 bei der Berechnung des arbeitstäglichen Urlaubsgeldes der betroffenen Angestellten der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat, den Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückzuweisen, während der Arbeitgeber beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist nur begründet, soweit es um die Verteilung der Urlaubsgeldkürzung geht.

II. Soweit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Bestimmung des Gesamtvolumens der freiwilligen übertariflichen Leistung für sich in Anspruch nimmt, ist sein Antrag unbegründet. Dagegen hat er Erfolg, soweit er ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Kürzung geltend macht, die mit der Änderung des Divisors verbunden ist.

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Die Mitbestimmung des Betriebsrats in diesem Bereich soll den Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Es geht um die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges. Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden. Fragen der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und damit auch der betrieblichen Lohngestaltung sind auch dann zu entscheiden und zu regeln, wenn zum tariflich geregelten Zeitlohn Zulagen gezahlt werden, die im Ergebnis zu einer Erhöhung des tarifvertraglichen Entgelts führen, wie vorliegend durch Zahlung von 50 % eines Monatsentgelts zu Beginn des Urlaubs, mit der die tarifliche Sonderzahlung um 30 % eines Monatsentgelts überschritten wird und die Berechnung des arbeitstäglichen Urlaubsgeldes mit dem Divisor 21 anstatt 22, durch den eine weitere Erhöhung des Urlaubsgeldes um 4,5 % erreicht wird. Auch bei solchen Zulagen bleibt - selbst wenn sie vom Arbeitgeber wie vorliegend freiwillig gewährt werden - zu regeln, ob sie überhaupt gewährt werden sollen (vgl. dazu BAGE 37, 206 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie), und zum anderen, nach welchen Kriterien die freiwillige Leistung gezahlt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG daher auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber zum Tarifgehalt eine freiwillige übertarifliche Zulage gewährt, die zu einer Erhöhung des tariflichen Entgelts führt.

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird dieses Mitbestimmungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vorliegend tariflich geregelt ist. Der durch den Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG begründete Vorrang einer tariflichen vor einer mitbestimmten betrieblichen Regelung greift nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1985 nur dann ein, wenn die tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des sonst gegebenen Mitbestimmungsrechts Genüge tut. Nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1985 fehlt es an einer solchen tariflichen Regelung, wenn der Tarifvertrag lediglich das Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung regelt. Es entspricht dem Wesen tariflicher Entgeltregelungen, daß diese nur Mindestbedingungen setzen. Damit kann aber die tarifliche Entgeltregelung im übertariflichen Bereich gerade diejenige Schutzwirkung nicht entfalten, um deretwillen dem Betriebsrat bei der Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden ist. Die tarifliche Entgeltregelung kann die Durchsichtigkeit der tatsächlichen betrieblichen Lohngestaltung nicht bewirken und innerbetriebliche Lohngerechtigkeit im übertariflichen Bereich nicht gewährleisten.

Nach § 8 des MTV für Buch- und Zeitschriftenverlage in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen hatten die Arbeitnehmer im Jahre 1985 einen Anspruch auf Sonderleistungen in Höhe von 120 % des Tarifentgelts. Die Antragsgegnerin gewährte freiwillig 150 % eines Tarifentgelts an Sonderleistungen. Die Arbeitnehmer erhielten bei ihrem Arbeitgeber also eine freiwillige übertarifliche Zulage von 30 % eines Monatsentgelts. Bei ihrer Ausgestaltung mußte der Arbeitgeber sich nicht an tarifliche Vorgaben halten, insoweit auch nicht an den Divisor 22. Soweit der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der Bezugsbedingungen für soziale Leistungen frei ist, besteht nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1988 aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, das nicht durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen wird.

3. Das Mitbestimmungsrecht wird vorliegend auch nicht durch § 77 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen. Zwar enthält § 8 des MTV für die Arbeitnehmer der Buch- und Zeitschriftenverlage in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine Regelung über Sonderleistungen, die sich auch auf das Urlaubsgeld bezieht. Es kann also davon ausgegangen werden, daß in diesem Bereich üblicherweise das Urlaubsgeld durch Tarifvertrag geregelt wird.

Im Beschluß vom 24. Februar 1987 hat der Senat jedoch entschieden, daß Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht dadurch ausgeschlossen sind, daß die entsprechende mitbestimmungspflichtige Angelegenheit "üblicherweise" durch Tarifvertrag im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG geregelt ist.

4. Auch wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG und § 77 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen wird, ist die Rechtsbeschwerde dennoch nur zum Teil begründet.

a) Mit der Änderung des Divisors von 21 auf 22 ist automatisch eine Kürzung der freiwilligen übertariflichen Leistung verbunden. Dies führt der Betriebsrat selbst an. Nach seinen Angaben beträgt die Kürzung der übertariflichen freiwilligen Zulage durch die Änderung des Divisors 4,5 % der freiwilligen Leistung. Da sich die Kürzung gegenüber allen bisher begünstigten Arbeitnehmern auswirken soll, bewirkt die Änderung des Divisors von 21 auf 22 eine Verringerung des "Dotierungsrahmens" in Höhe von 4,5 %.

b) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei freiwilligen Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben, ist eingeschränkt. Der Betriebsrat kann die Leistung selbst nicht erzwingen. Deshalb kann auch ein Spruch der Einigungsstelle eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers nicht begründen. In dem der Entscheidung des Senats vom 13. Januar 1987 zugrunde liegenden Falle hatte der Arbeitgeber nicht das Gesamtvolumen aller gezahlten Zulagen rechnerisch ermittelt und das so ermittelte Gesamtvolumen gekürzt. Statt dessen hatte er die Maßstäbe, nach denen die Zulagen bisher gezahlt wurden, zum Nachteil der Arbeitnehmer insgesamt verändert. Auch das stellt eine Kürzung der freiwilligen Zulage dar. Aus diesem Grunde hat der Senat entschieden, daß die Veränderung der Maßstäbe nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege, soweit sie zur Kürzung des Gesamtvolumens der freiwilligen Zulage führten. Ebenso liegt es im vorliegenden Falle: Auch hier ist mit der Änderung des Divisors eine Kürzung des Gesamtvolumens der freiwilligen Leistung verbunden. Diese Kürzung unterliegt dementsprechend auch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Zu Unrecht entnimmt die Rechtsbeschwerde dem Urteil des Dritten Senats vom 3. August 1982 einen entgegengesetzten oder anderen Rechtssatz. Der Dritte Senat hatte in der angezogenen Entscheidung ausgeführt, der Betriebsrat habe nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine freiwillig gewährte "jederzeit widerrufliche Zulage" gegenüber sämtlichen Zulageempfängern widerruft, um sie künftig nach anderen Grundsätzen gewähren zu können. In jener Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht dem Betriebsrat deshalb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zugestanden, weil der Dotierungsrahmen nicht verändert wurde, sondern der Widerruf allein erfolgte, um die Zulage nach anderen Grundsätzen zu verteilen.

c) Dagegen hat der Betriebsrat vorliegend ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung des vom Arbeitgeber neu festgelegten Volumens für die freiwilligen übertariflichen Leistungen an die begünstigten Arbeitnehmer.

Auch bei freiwilligen übertariflichen Leistungen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, ob die Leistung überhaupt gewährt werden soll, und zum anderen, ob deren Gewährung an bestimmte Voraussetzungen und damit an eine einsehbare und durchschaubare Regelung geknüpft werden soll. Die Freiwilligkeit der vom Arbeitgeber gezahlten Zulagen führt nur zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts, nicht zum Ausschluß. Will der Arbeitgeber eine solche Zulage nur noch unter geänderten Bedingungen zahlen, hat der Betriebsrat bei deren näheren Ausgestaltung unter Beachtung der mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers mitzubestimmen.

Mit der Änderung des Divisors von 21 auf 22 ist nicht nur eine Kürzung des Gesamtvolumens der übertariflichen freiwilligen Zulage verbunden, sondern auch gleichzeitig die Verteilung dieser Kürzung auf die einzelnen Arbeitnehmer. Wie das gekürzte Gesamtvolumen der übertariflichen Leistung auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt wird, ist eine Frage der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit. Der Einwand des Arbeitgebers, es gehe nicht um Fragen der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit, weil er bei allen in Betracht kommenden Arbeitnehmern den Divisor von 21 auf 22 geändert habe, ist nicht berechtigt. Die gleichmäßige Weitergabe der Kürzung an alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer ist nur eine der möglichen Entscheidungen. Sie ist nicht zwingend und bedarf deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. für die Kürzung der übertariflichen Zulage um denselben Prozentsatz bei allen betroffenen Arbeitnehmern. Es könnte vernünftig und zweckmäßig sein, unterschiedlich zu kürzen, etwa nach Betriebszugehörigkeit, Leistungsgrad oder Tariflohngruppe. Darüber, wie die Kürzungen weitergegeben werden sollen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Daran kann sich nicht deshalb etwas ändern, weil vorliegend durch die Entscheidung des Arbeitgebers, des Gesamtvolumen der freiwilligen Leistung zu kürzen und die Kürzung - gleichmäßig - zu verteilen, in einem Schritt erfolgt ist. Unterliegt die Angelegenheit zum Teil dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, so hat der Arbeitgeber die Änderung so durchzuführen, daß er die Entscheidung über die Kürzung allein trifft und den Betriebsrat bei dem Teil der Maßnahme beteiligt, der die Lohngerechtigkeit betrifft, nämlich nach welchen Kriterien die Kürzung erfolgen soll.

Da die Kürzung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterliegt, kann der Arbeitgeber die Reduzierung der übertariflichen Zulage durchführen, wenn der Betriebsrat erklärt hat, gegen die vorgesehene Verteilung der Kürzung - hier im gleichen Verhältnis - habe er keine Einwendungen, wohl aber gegen die Kürzung selbst. Denn in einem solchen Falle haben Arbeitgeber und Betriebsrat hinsichtlich des mitbestimmungspflichtigen Teils der Maßnahme eine Einigung erzielt. Vorliegend war das nicht der Fall. Aus diesem Grunde war der Beschluß des Landesarbeitsgerichts teilweise aufzuheben.