Keine dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten

BAG 1 ABR 32/19 vom 29. Sep. 2020

Der Fall: 

Die Arbeitgeberin des Falls war ein Unternehmen aus dem Gesundheitswesen. Der Betriebsrat verlangte nicht nur die Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten, sondern auch deren Überlassung. Er begründete das mit dem Entgelttransparenzgesetz (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), seinen sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Überwachungspflichten sowie mit dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz gilt: „Der Betriebsausschuss … hat für die Erfüllung seiner Aufgaben … das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter … einzusehen und auszuwerten.“ Schließlich klagte der Betriebsrat sein vermeintliches Recht ein.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers. Der Betriebsrat kann die dauerhafte Überlassung der Bruttoentgeltlisten an den Betriebsausschuss unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind diesem zwar auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ein Recht auf Übergabe der Listen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Der Betriebsrat kann im Übrigen nur Einblick in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber – zumindest in Form einer elektronischen Datei – tatsächlich besitzt. Ein auf Herstellung nicht existenter Listen gerichteter Anspruch besteht hingegen nicht. Ein Anspruch auf eine Listenüberlassung ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz. Es besteht ausdrücklich lediglich ein Einsichts- und Auswertungsrecht.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Wenn der Betriebsrat in die Gehaltslisten Einsicht nehmen will, sollte der Termin gut vorbereitet sein. Insbesondere muss vorher feststehen, was genau der Zweck der Einsichtnahme ist und was überprüft werden soll. So können schnell Unregelmäßigkeiten gefunden werden.