Freiwillige Leistungsprämie

BAG 1 ABR 55/79 vom 8. Dez. 1981

Leitsatz

1. Die freiwillige Einführung einer Leistungsprämie unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10.

2. Die Freiwilligkeit der Leistung führt jedoch zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts dahin, daß der Arbeitgeber allein entscheidet, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzen, welchen Zweck er mit der Leistung verfolgen und welchen Personenkreis er deshalb begünstigen will.

3. Strebt der Betriebsrat eine Änderung der Zweckbestimmung einer freiwilligen Arbeitgeberleistung an, so kann er dieses Ziel nicht mit Hilfe der Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Er bleibt hierzu auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber angewiesen.