Mitbestimmung bei Leistungsprämie

BAG 1 ABR 32/81 vom 13. Sep. 1983

Leitsatz

1. Mitbestimmungspflichtiger Geldfaktor im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ist - zumindest auch - der Faktor, der in einem Leistungslohnsystem die Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit den Preis für die Arbeit im Leistungslohn überhaupt bestimmt.

2. Beabsichtigt der Arbeitgeber zusätzlich zum Zeitlohn ein leistungsbezogenes Entgelt zu gewähren, zu dem er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet ist, so bindet auch ein Spruch der Einigungsstelle über den Geldfaktor dieses Leistungslohnes den Arbeitgeber nur dann und so lange, wie dieser den Leistungslohn gewähren will und auch gewährt.