Betriebsvereinbarung zum Thema Sicherheitsbeauftragter

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß §§ 22 Abs. 1 SGB VII, 89 BetrVG vereinbart:

  1. Geschäftsleitung und Betriebsrat bestellen für alle Bereiche des Betriebes Sicherheitsbeauftragte.
  2. Die Sicherheitsbeauftragten haben die Geschäftsleitung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere darauf zu achten, dass ordnungsgemäße Schutzeinrichtungen und –ausrüstungen vorhanden sind und diese auf die vorgeschriebene Weise benutzt werden. Außerdem sollen sie die Belegschaft auf mögliche Unfallgefahren aufmerksam machen.
  3. Die Sicherheitsbeauftragten sind im Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zu bestellen. Für dieses Amt kommen nur Mitarbeiter in Betracht, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen. Bei der Auswahl sollen alle Abteilungen sowie insbesondere auch Ausländer und Frauen entsprechend berücksichtigt werden.
  4. Mitarbeiter, die zugleich Vorgesetzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind, kommen als Sicherheitsbeauftragte nicht in Betracht.
  5. Die Sicherheitsbeauftragten werden für die Dauer von […] Jahren ernannt. Nach Ablauf der Frist können sie nicht erneut bestellt werden. Die Bestellung kann von Seiten des Beauftragten ohne Begründung und von der Geschäftsleitung nach Absprache mit dem Betriebsrat jederzeit durch einfache Erklärung beendet werden.
  6. Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Geschäftsleitung und die Vorgesetzten bei der Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterstützen, die Mitarbeiter zu sicherheits-bewusstem Verhalten und zur Benutzung der Arbeitsschutzeinrichtungen und – ausrüstungen anzuhalten, Sicherheitsmängel unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung zu melden, Informationen über Arbeitssicherheit an die Mitarbeiter weiterzuleiten und sich an Unfalluntersuchungen und Betriebsbegehungen z. B. der Berufsgenossenschaft zu beteiligen.
  7. Die Sicherheitsbeauftragten können sich bei ihrer Tätigkeit durch die Abteilung Arbeitssicherheit beraten lassen. Auf Wunsch sind ihnen die Ergebnisse von Untersuchungen und Betriebs-begehungen mitzuteilen.
  8. Der Sicherheitsingenieur, der auch die Sicherheitsbeauftragten zu informieren hat, führt Belehrungen über die im Betrieb Anwendung findenden Unfallverhütungsvorschriften durch.
  9. Sicherheitsbeauftragte sind unter Fortzahlung der Vergütung in erforderlichem Umfange von der Arbeit freizustellen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
  10. Die Mitarbeiter dürfen wegen der Ausübung des Ehrenamtes nicht benachteiligt werden.
  11. Die Belegschaft ist über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten durch Aushang am schwarzen Brett zu informieren. Die zuständige Berufsgenossenschaft erhält eine Liste der bestellten Sicherheitsbeauftragten.
  12. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.