Betriebsvereinbarung zum Thema Beschwerdeverfahren – Betriebliche Alkoholkontrollen

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung über das Verbot des Genusses von berauschenden Mitteln vor Arbeitsaufnahme und im Betrieb, insbesondere des Alkoholgenusses, geschlossen:

  1. Geschäftsleitung und Betriebsrat sind gehalten, die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter, die Belästigung der Mitarbeiter im Betrieb, Sachbeschädigungen und Gefährdungen von Gegenständen und Einrichtungen zu unterbinden.
    Arbeitnehmer, deren Arbeitsfähigkeit fragwürdig und deren Verantwortungsempfinden gemindert ist, dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie sich oder andere gefährden (§ 38 VBG 1). Löst ein begrenzt arbeitsfähiger Mitarbeiter einen Betriebsunfall aus, kann der Unfallversicherungsschutz, bei Krankheit der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen.
  2. Bei begründetem Verdacht einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat der Mitarbeiter seinerseits die Umstände seiner Arbeitsfähigkeit klären zu helfen. Werden Folgen eines starken Alkoholgenusses vermutet, veranlasst die Geschäftsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, dass der Mitarbeiter unverzüglich ein Atem-Alkohol-Prüfgerät beatmet, um den Verdacht aufzuklären. Dabei ist das von den Polizeibehörden eingesetzte Gerät der Firma Dräger "Alcotest" einzusetzen.
    Der Mitarbeiter kann verlangen, dass er das Atem-Alkohol-Prüfgerät nur in Gegenwart eines Beamten der Gewerbepolizei beatmet. Alsdann ist das Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich einzuschalten.
    Der Mitarbeiter hat weiterhin die Wahl, anstelle der Beatmung des Prüfgerätes eine ärztliche Blutentnahme zur Feststellung des Promillegehaltes durchführen zu lassen. Kann der Mitarbeiter keinen Arzt benennen, der binnen 30 Minuten die Blutentnahme durchführen kann, bestimmt die Geschäftsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat einen Arzt.
    1. Muss der Mitarbeiter die Ankunft des Gewerbeaufsichtsbeamten abwarten oder das Amt in Begleitung eines Beauftragten der Geschäftsleitung aufsuchen, wird die ausgefallene Arbeitszeit nur bezahlt, wenn nachträglich erwiesen ist, dass kein
      Anlass für den Verdacht eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Andererseits trägt der Mitarbeiter das Risiko des Arbeitsausfalls.
    2. Übersteigt die Verfärbung der Reaktionsschicht des Atem-Alkohol-Prüfgerätes den auf 0,5 Promille eingestellten Markierungsstrich oder ergibt die Blutentnahme einen entsprechenden Promillegehalt, hat der Mitarbeiter den Betrieb sofort zu verlassen. Er kann die Arbeit erst wieder aufnehmen, wenn seine Arbeitsfähigkeit uneingeschränkt wiederhergestellt ist.
      Weigert sich der Mitarbeiter, das Atem-Alkohol-Prüfgerät zu beatmen oder unverzüglich eine ärztliche Blutentnahme durchführen zu lassen, muss er den Betrieb sofort für die Dauer der laufenden Schicht verlassen.
      Die durch die vorstehenden Maßnahmen entstehenden Arbeitsausfälle werden nicht bezahlt.
  3. Das Recht der Geschäftsleitung, das Arbeitsverhältnis aus Gründen in der Person oder im Verhalten des Mitarbeiters zu kündigen, wird durch diese Betriebsvereinbarung nicht eingeschränkt.