Betriebsvereinbarung zum Thema Krankengespräche

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vereinbart:

  1. Zur Senkung der Fehlzeiten und damit auch der Lohnkosten sollen Krankengespräche eingeführt werden, um betrieblich bedingte Krankheitsursachen erkennen und beseitigen zu können.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebe der Firma […]. Anwendbar ist sie auf alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Angestellten. Ausgenommen sind Beschäftigte, die nur vorübergehend bei der Firma […] tätig sind. Unter einer vorübergehenden Tätigkeit ist eine Beschäftigung von bis zu […] Monaten zu verstehen.
  3. Die Krankengespräche finden jeweils spätestens frühestens 1 Woche, spätestens aber 4 Wochen nach der Genesung der erkrankten Mitarbeiter statt. Gespräche dürfen nicht geführt, wenn
    • die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall beruht,
    • während der Schwangerschaft eintritt oder
    • der Beschäftigte an einer Maßnahme der Rehabilitation teilnimmt,
    es sei denn, der Betreffende wünscht ausdrücklich ein solches Gespräch.
  4. Vor den Gesprächen ist den betroffenen Beschäftigten ein Schreiben zuzusenden mit der Bitte, Auskunft über den Grund der Fehlzeiten zu geben. Gefragt werden darf nur nach Ursachen, die dem betrieblichen, nicht aber dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Unzulässig sind auch Fragen nach dem Krankheitsbild, insbesondere nach typischen Krankheiten in der Familie oder in der Verwandtschaft und nach den Ergebnissen genetischer Tests.
  5. Krankengespräche sollen in folgenden Abstufungen durchgeführt werden:
  • Gespräche der 1. Stufe dienen lediglich der Motivation. Sie sind durchzuführen, wenn der Beschäftigte im letzten Kalenderjahr mehr als […] Arbeitstage krankheitsbedingt gefehlt hat. Dabei werden die unter Ziff. 3 aufgezählten Krankheitsfälle nicht mitgerechnet.
  • Erkrankt der Beschäftigte innerhalb von […] Monaten nach dem 1. Gespräch erneut, werden in einem 2. Gespräch die Arbeitsbedingungen eingehend erörtert und nach Lösungen gesucht, um weitere Erkrankungen zu vermeiden.
  • Wird der Mitarbeiter trotz des 2. Gesprächs innerhalb von weiteren […] Monaten wieder krank, kommt es zu einem 3. Gespräch, in dem die Konsequenzen häufiger Erkrankungen für den Betrieb und die Kollegen aufgezeigt werden.
  • Tritt innerhalb von […] Monaten eine erneute Erkrankung ein, wird ein 4. Gespräch geführt, das eine Umsetzung oder Versetzung des Betreffenden zum Ziel hat.
  • Bei der Durchführung des Gesprächs ist stets darauf zu achten, dass das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten nicht verletzt wird. Fragen, die gegen diese Recht verstoßen, müssen nicht beantwortet werden. Die Nicht-Beantwortung darf keine negativen Folgen für die Mitarbeiter haben.
  • An den Gesprächen dürfen neben dem Betroffenen, dem Vorgesetzten und einem Vertreter der Personalabteilung auch ein Mitglied des Betriebsrates und der Betriebsarzt teilnehmen.
  • Die Krankengespräche werden protokolliert, soweit sie sich mit den in dieser Betriebsvereinbarung niedergelegten Inhalten decken. Den Betroffenen und dem Betriebsrat wird jeweils eine Kopie des Protokolls überreicht.
  • Angaben über Häufigkeit und betriebliche Ursachen der Fehlzeiten dürfen genauso gespeichert werden wie Erkenntnisse über betriebliche Gesundheitsgefährdungen und –schäden.
  • Die aus den Krankengesprächen gewonnenen Informationen über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter dürfen nicht für eine krankheitsbedingte Kündigung verwendet werden. Soweit es zu einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen kommt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Erkenntnisse über den Kündigungsgrund aus einer anderen Informationsquelle stammen.
  • Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.