Betriebsvereinbarung zum Thema Unfallverhütung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 88 BetrVG vereinbart:

  1. Eine effektive Unfallverhütung ist nur möglich, wenn Belegschaft, Betriebsrat und Geschäftsleitung sich gemeinsam um die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften bemühen. Für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit wird eine betriebliche Arbeitsanweisung entworfen, die auf die Besonderheiten des Betriebes bzw. Unternehmens zugeschnitten ist. Diese Anweisung hat zudem den Vorteil, dass sie eine sonst erforderliche Vielzahl von Einzelanweisungen und – maßnahmen entbehrlich macht.
  2. Die Geschäftsleitung sorgt für die notwendigen Rahmenbedingungen. Dazu gehören insbesondere der Einsatz von Sicherheitsorganen wie z. B. eines Sicherheitsbeauftragten und die Anwendung von Sicherheitseinrichtungen.
  3. Der Betriebsrat wird ein Mitglied mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Unfallverhütung beauftragen. Dieses Mitglied ist zur Erfüllung seiner Aufgaben im erforderlichen Umfang und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen.
  4. Alle Mitarbeiter des Unternehmens sind verpflichtet,
  • die Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsanweisungen einzuhalten,
  • die Hinweise und Warnungen auf Geräten etc. zu befolgen,
  • die vorgeschriebene Schutzkleidung und – ausrüstung zu tragen und
  • die Sicherheit der anderen Mitarbeiter nicht außer Acht zu lassen.
  • Arbeitnehmer, die neu in das Unternehmen eintreten oder neue Aufgaben übertragen bekommen, sind über die Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitshinweise und sonstigen Sicherheits-anweisungen zu unterrichten.
  • Unabhängig von einer gesetzlichen Verfolgung werden Verstöße gegen Vorschriften, Hinweise und Anweisungen zum Unfallschutz mit den Sanktionen geahndet, die in der Betriebsordnung niedergelegt sind.
  • Geschäftsleitung und Betriebsrat legen gemeinsam fest, wer in den einzelnen Betrieben die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitarbeiter zu kontrollieren und neue Arbeitnehmer einzuführen hat.
  • Die mit dem Arbeitsschutz betrauten Beschäftigten werden in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Vorschläge für Arbeitsschutzausrüstungen und –kleidung machen. Die Geschäftsleitung legt anschließend fest, welche Körperschutzmittel getragen werden müssen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften werden von dieser Regelung nicht berührt.
  • Jeder Mitarbeiter erhält kostenlos 2 Garnituren Arbeitsschutzkleidung, die auf Kosten des Unternehmens gereinigt werden. Die Beschäftigten sind zur pfleglichen Behandlung der Kleidung verpflichtet.
  • Arbeits- und Betriebsunfälle sind vom Verletzten oder Zeugen unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Außerdem ist in jedem Fall eine Unfallanzeige von dem Vorgesetzten oder dem Verletzten zu erstellen und an die Verwaltung weiterzuleiten.
  • Die in den §§ 87-89 BetrVG niedergelegten Rechte des Betriebsrates den Gesundheits- und Arbeitsschutz betreffend bleiben unberührt.
  • Sowohl die Geschäftsleitung wie auch der Betriebsrat werden in jeder Betriebsversammlung über die Entwicklung des Arbeitsschutzes und die Zahl der Arbeitsunfälle Bericht erstatten. Die Arbeitnehmer erhalten Gelegenheit, Stellung zu nehmen, Beanstandungen vorzubringen und Verbesserungsvorschläge zu machen.
  • Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Belegschaft in den Betriebsversammlungen erneut auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und –anweisungen hinzuweisen.
  • Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.