Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Gesundheitsförderung

zwischen

dem Betriebsrat der Firma [...]

und

der Geschäftsleitung der Firma [...]

 

§ 1 – Ziel und Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung

Arbeitgeber und Betriebsrat schließen zur allgemeinen Verbesserung der Gesundheit aller Arbeitnehmer des Betriebs diese Betriebsvereinbarung.

Mit Hilfe dieser Betriebsvereinbarung soll allen Arbeitnehmern des Betriebs die Möglichkeit einer Teilhabe an der betrieblichen Gesundheitsförderung gegeben werden. Deshalb gilt diese Betriebsvereinbarung auch für alle Arbeitnehmer des Betriebs mitsamt der Auszubildenden. Den leitenden Angestellten des Betriebs besteht der gleiche Zugang zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wie allen Arbeitnehmern der Firma.

§ 2 – Arbeitskreis Gesundheit

Zur Unterstützung der Firma und des Betriebsrats wird ein Arbeitskreis Gesundheit gegründet. Dieser erarbeitet Vorschläge für Programme zur betrieblichen Gesundheitsförderung, entwickelt Maßnahmen und setzt diese um.

Zudem unterstützt er die Firma und den Betriebsrat bei der Umsetzung der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Der Arbeitskreis plant, steuert und koordiniert alle Aktivitäten der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dieser Kreis bildet den organisatorischen Rahmen für gleichberechtigte und auf Dauer angelegte Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Der Arbeitskreis tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Er setzt sich aus

einem Vertreter des Betriebsrats,

einem Vertreter des Arbeitsgebers,

einem Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen,

dem Sicherheitsbeauftragten und

dem Betriebsarzt

zusammen.

Alle Mitglieder des Arbeitskreises sowie hinzugezogene Sachverständige sind hinsichtlich der ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten und Fakten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Alle durch die Tätigkeit des Arbeitskreises entstehenden notwendigen Kosten trägt der Arbeitgeber.

§ 3 – Gesundheitsförderprogramme

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufsgenossenschaft und den örtlichen Krankenkassen werden zur Aufrechterhaltung der Gesundheit gezielte Gesundheitsförderprogramme angeboten. Hierzu gehören beispielsweise

Entspannungskurse,

Rückenschule,

Fitnesstraining (Zuschuss bis maximal 20 € monatlich),

Massagen,

Raucherentwöhnungskurse oder

betriebliche Sportprogramme, wie Lauf- oder Walking-Training.

Die Teilnahme an diesen Kursen ist freiwillig. Durch die Nichtteilnahme dürfen einem Mitarbeiter keine Nachteile entstehen.

Die Kosten trägt teilweise der Arbeitgeber. Einzelheiten hierzu werden jährlich festgelegt und am Schwarzen Brett veröffentlicht oder per Rund-E-Mail an alle Mitarbeiter verschickt.

Die Veranstaltungen werden außerhalb der Arbeitszeit angeboten, sodass es grundsätzlich allen Beschäftigten möglich ist, teilzunehmen.

§ 4 – Wirkung und Dauer der Betriebsvereinbarung

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Sie ist mit einer Frist von 3 Monate zum Jahresende durch beide Betriebsparteien kündbar.

Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.