Mund-Nasen-Schutz-Pflicht im Sommer

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird nachfolgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Zweck der Betriebsvereinbarung

Aufgrund der Betriebsvereinbarung vom ... besteht seit dem ... in der Firma die Pflicht, zur Verringerung der Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus ständig einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Durch diese Pflicht besteht vor allem im Sommer bei hohen Temperaturen eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeiter der Firma. Diese Betriebsvereinbarung dient daher dem Gesundheitsschutz der in der Firma beschäftigten Mitarbeiter in Zusammenhang mit dem Mund-Nasen-Schutz.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Betriebs inklusive der Auszubildenden.

§ 3 Außentätigkeiten

Mitarbeiter, die nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel beschäftigt sind, können bei sommerlichen Temperaturen auf das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verzichten, solange der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

§ 4 Wechsel des Mund-Nasenschutzes

Sommerliche Temperaturen führen bei vielen Tätigkeiten zu einer höheren Schweißproduktion. Dies wiederum führt zu einer schnelleren Durchfeuchtung des Mund-Nasen-Schutzes. Feuchtigkeit ist ein idealer Nährboden für die Vermehrung des SARS-CoV-2-Virus und erhöht damit die Ansteckungsgefahr.

Die Mitarbeiter sind daher angehalten, einen feuchten Mund-Nasenschutz sofort gehen einen frischen zu wechseln. Der Arbeitgeber stellt hierzu eine ausreichende Anzahl solcher Mund-Nasen-Schutzmasken zur Verfügung.

Alternativ kann der Arbeitgeber statt textiler Mund-Nasen-Schutzmasken auch durchsichtige Schutzmasken aus Kunststoff (so genannte Gesichts-Visiere), die das ganze Gesicht bedecken und keine Feuchtigkeit aufnehmen, zur Verfügung stellen.

§ 5 Vermehrte Ruhepausen

Durch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wird die Atmung zusätzlich belastet. Dies kann zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Mitarbeiter der Firma, die zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet sind, führen.

Zur Reduzierung dieser Gesundheitsgefahr werden sämtliche Mitarbeiter der Firma angehalten, ab einer Mindesttemperatur am Arbeitsplatz von 28° C ihre Tätigkeit jede Stunde für 5 Minuten zu unterbrechen, um den Mund-Nasen-Schutz abzulegen und gut durchzuatmen. Während dieser Arbeitsunterbrechungen sollen sich die Mitarbeiter soweit möglich unter freiem Himmel und unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern aufhalten.

Wo solche Arbeitsunterbrechungen unter freiem Himmel nicht durchführbar sind, soll der Mitarbeiter den Mund-Nasen-Schutz an einer gut durchlüfteten Stelle, wie zum Beispiel an einem geöffneten Fenster, kurz ablegen und durchatmen.

Für die Zeit der Arbeitsunterbrechung ist das Arbeitszeit-Erfassungssystem nicht zu betätigen.

§ 6 Lüftung

Die Mitarbeiter haben darauf zu achten, dass Büro- und Betriebsräume alle 20 Minuten gut durchlüftet werden.

§ 7 Verstärkte Wachsamkeit

Wegen des vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutzes können hitzebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich normalerweise zum Beispiel an einer Veränderung der Gesichtsfarbe oder an einer verwaschenen Sprache erkennen lassen, nicht mehr so einfach festgestellt werden.

Alle Mitarbeiter sind daher aufgerufen, bei sommerlichen Temperatuten verstärkt auf solche Symtome zu achten, Kolleginnen und Kollegen regelmäßig nach deren Wohlbefinden zu befragen und bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen sofort den Vorgesetzten, die Geschäftsführung oder den Betriebsrat zu informieren, damit entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ergriffen werden können.