Rauchverbot

Zwischen der

Freizeitbekleidung + mehr GmbH Co. KG

- folgend Arbeitgeber genannt –

und dem

Betriebsrat der Freizeitbekleidung + mehr GmbH Co. KG

- folgend Betriebsrat genannt –

wird die folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

Präambel:

Zum Schutz der Nichtraucher im Betrieb und des Schutzes der Gesundheit der Raucher, haben sie der Betriebsrat und der Arbeitgeber darauf geeinigt ein generelles Rauchverbot ein Betrieb einzuführen. Das absolute Rauchverbot ist demnach die beste Möglichkeit den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Das Rauchverbot gilt dabei in allen Betriebsräumlichkeiten. Mit ihm kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Nichtraucherschutz gemäß § 5 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) nach.

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Die vorliegende Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Ausgenommen hiervon sind Auszubildende oder leitende Angestellte iSd § 5 Abs. 3 BetrVG. Diese sind jedoch durch entsprechende Hinweise bzw. Vereinbarungen durch den Arbeitgeber dazu angehalten, sich an das absolute Rauchverbot zu halten.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Regelungen der vorliegenden Betriebsvereinbarung gelten erheben einen Geltungsanspruch für das gesamte Betriebsgebäude- und Gelände am Standort des Betriebs in Aachen.

§ 3 Ziele der Betriebsvereinbarung

Durch die Betriebsvereinbarung sollen:

  1. Sowohl die Erhaltung als auch die Förderung des Wohlbefindens der Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb gewährleistet werden.
  2. Eine Verbesserung der Gleichbehandlung von rauchenden und nichtrauchenden Beschäftigten stattfinden.
  3. Ein gutes Arbeitsklima aufrechterhalten und weiter gefördert werden.
  4. Arbeitsräume und Arbeitsmittel vor Verunreinigungen geschützt werden.
  5. Beschäftigte bei ihrem Vorhaben mit dem Rauchen aufzuhören zu unterstützen.

§ 4 Rauchverbot

  1. Das Rauchverbot erhebt für das gesamte Betriebsgebäude einen Geltungsanspruch
  2. Zulässig ist das Rauchen auf der über dem Flur der 4. Etage liegenden Dachterrasse.
    1. Beschäftige, die dort Rauchen, sind dazu angehalten die Terrassentür möglichst geschlossen zu halten
    2. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die halbflächige Überdachung der Dachterrasse stets in Stand zu halten.
  3. Das Verbot zu Rauchen erstreckt sich über den Konsum jeglicher Tabakwaren. Darin miteinbegriffen sind Zigaretten, Zigarren, Pfeifen und der Konsum ähnlich verwendbarer Substanzen sowie jeglicher Gebrauch von E-Zigaretten.

§ 5 Zeiterfassung

Machen die Beschäftigten nach § 4 Abs. 2 eine Raucherpause, müssen sie sich ordnungsgemäß vom Zeiterfassungssystem anmelden. Nach Beendigung der Raucherpause sind sie verpflichtet sich wieder anzumelden. Dies ist auch in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom … festgesetzt.

§ 6 Weitere Maßnahmen

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat verpflichten sich zur Förderung von Bestrebungen der Beschäftigten mit dem Rauchen aufzuhören.

  1. Zur gesundheitlichen Aufklärung der Beschäftigten stellt der Betriebsrat kostenfreie Broschüren bzw. Informationsmaterial zur Verfügung.
  2. Der Arbeitgeber sieht davon ab, Zigaretten- und Tabakautomaten im Betriebsgebäude aufzustellen.

§ 7 Geldbuße

Ein Verstoß gegen das Rauchverbot durch die Beschäftigten kann mit einer Geldbuße von bis zu 80 EUR geahndet werden. Diese wird bei der nächsten Gehalts- bzw. Lohnabrechnung abgezogen. Der Betrag kommt dabei der Unterstützungskasse für die Ausstattung der betrieblichen Teeküchen zugute.

Das Recht der Arbeitgeberin, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen individualarbeitsrechtliche Maßnahmen gegen die Beschäftigten einzuleiten bleibt dabei unberührt.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum … in Kraft.

Besteht in einzelnen Bestimmungen ein Widerspruch zu den vom Gesetzgeber festgelegten Regelungen oder sollte die Unwirksamkeit dieser festgestellt werden, wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung aus. Die unwirksame oder im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehende Bestimmung wird daraufhin durch eine neue Bestimmung ersetzt. Diese soll weiterhin dem Gewollten der Parteien entsprechen bzw. dem möglichst nahe kommen.

Gekündigt werden kann die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Der früheste Zeitpunkt der Kündigung ist der 31.12.2018. Sie bleibt jedoch bestehen, bis sich die Parteien auf eine neue Betriebsvereinbarung geeinigt haben.

Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Betriebsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Aachen, den …

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Arbeitgeber/Betriebsrat