Betriebsvereinbarung zum Thema Raucherecken und Raucherinseln

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

  1. Im Betrieb / in den Abteilungen […] ist das Rauchen gewerbepolizeilich / aus versicherungsrechtlichen Gründen/ aus gesundheitlicher Rücksichtnahme wegen der Art des Arbeitsvorgangs verboten. Es ist lediglich erlaubt, an weniger gefährdeten Stellen der Abteilung […] sog. Raucherecken einzurichten,
    (oder)
    des Betriebes Raucherinseln einzurichten.
    Diese Raucherecken/ Raucherinseln bestehen aus einem/ drei/ […] Standaschern, die mit Sand / Wasser gefüllt sind. Der Raucher muss sich während des Rauchens unmittelbar an einem der Ascher aufhalten und darf sich von dort erst entfernen, wenn er die Zigarette, Zigarre oder Pfeife gelöscht hat.
    (oder)
  1. Es ist verboten, auf dem Betriebsgelände zu rauchen. Ausgenommen sind
    • in den Werkshallen die Raucherecken/Raucherinseln, die Kantinenräume und Aufenthaltsräume während der Schichtpausen, die Umkleideräume während des allgemeinen Schichtwechsels,
    • im Verwaltungsbereich diejenigen Büroräume, deren Mitarbeiter für die Aufhebung des Rauchverbotes mehrheitlich gestimmt haben, für die Zeit von […] bis […] Uhr.
  2. Es wird den Mitarbeitern eingeräumt, bis zu […] je Schicht für die Dauer von jeweils 5 Minuten, insgesamt aber nicht länger als […] Minuten je Schicht eine Raucherecke/Raucherinsel aufzusuchen. Bei der Wahl des Zeitpunktes sind die betrieblichen Umstände zu berücksichtigen; insbesondere darf die Produktion nicht beeinträchtigt werden. Wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt, notiert er in dem an seinem Arbeitsplatz ausliegenden Produktionsheft/ […] den Zeitpunkt seines Weggangs und seiner Rückkehr. Auf diese Weise soll dem betrieblichen Vorgesetzten / […]Anm.3 ermöglicht werden, im Falle der Abwesenheit des Mitarbeiters dessen Aufenthalt zu kennen bzw. seine Rückkehr abwarten und die Einhaltung dieser Vereinbarung prüfen zu können.
  3. Die Standorte der Raucherecken/Raucherinseln werden durch Aushänge an den Schwarzen Brettern bekannt gegeben.
  4. Von der Raucherlaubnis darf kein Gebrauch gemacht werden in der ersten Stunde nach Arbeitsaufnahme, jeweils in der Stunde vor und nach der Pause, in der Stunde vor Schichtende.
  5. Die für das Rauchen gem. Ziff. 2 aufgewandte Zeit wird im Allgemeinen bezahlt. Wird dieser Vorteil gegenüber den Nichtrauchern in übertriebener Weise genutzt, erfolgt ein Lohnabzug. Hat sich ein Mitarbeiter innerhalb von 60 Minuten mehr als einmal in der Raucherecke aufgehalten, beträgt der Lohnabzug die Hälfte/ein Drittel des Stundenlohnes für jeden Einzelfall.
  6. Das Rauchen während der Arbeitszeit außerhalb der Raucherecken/Raucherinseln ist im übrigen Betrieb streng untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird wie folgt verfahren: Abgesehen von rechtlichen Konsequenzen wird im Übrigen denjenigen Mitarbeitern gegenüber, die das Rauchverbot übertreten,
    • die im Lohnabrechnungszeitraum aufgewandte Raucherzeit nicht vergütet;
    • zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von zwei Stundenlöhnen vom Lohn einbehalten;
    • (oder)
    • Die Geldbußen fließen in die betriebliche Unterstützungskasse
  7. Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von […] Monaten zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.