Betriebsvereinbarung zum Thema ISO 9000

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

1. Präambel

Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass höhere Qualitätsanforderungen nur durch eine verbesserte Qualifikation und Motivation aller Arbeitnehmer zu erreichen ist.

2. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Bereich des Qualitätssicherungssystems (QSS). Sie gilt für alle Betriebe des Unternehmens […]. Alle Maßnahmen, die mit der Einführung des QSS zusammenhängen, personell, organisatorisch und technisch, sind davon betroffen.

3. Arbeitsgestaltung

Die Arbeitsaufgaben werden mitarbeitergerecht zugeschnitten. Das beinhaltet, dass neueste Erkenntnisse der Arbeitsmedizin und -wissenschaft zu berücksichtigen sind. Die Planung, Ausführung und Selbstkontrolle werden von allen Mitarbeitern erledigt. Dort, wo es möglich ist, kann Gruppenarbeit eingeführt werden.

4. Regelungsgrundsätze

Alle Regelungen und Änderungen dieser Betriebsvereinbarung erfolgen schriftlich. Jede Ergänzung ist Bestandteil der Betriebsvereinbarung.

5. Beteiligung des Betriebsrats

Alle DIN ISO - Normen 9000 ff. werden dem Betriebsrat (BR) zur Verfügung gestellt. Der BR erhält ein Qualitätssicherungshandbuch (QSH), welches vom Qualitätsbeauftragten immer auf den neuesten Stand gebracht wird. Der BR erhält alle Checklisten und Auditberichte des QSS in Kopie. Es wird eine paritätisch besetzte QS - Kommission Arbeitgeber/ BR gebildet, in der alle QS - Maßnahmen vor Umsetzung beraten werden. Das Mitbestimmungsrecht des BR wird damit nicht ersetzt und bleibt unberührt. Der BR wird zu allen Projektgruppen etc. eingeladen und kann daran mitwirken. Die QS - Verantwortlichen werden verpflichtet, mit dem BR zusammen zu arbeiten und ihm alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der BR kann zur Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung Sachverständige seiner Wahl ohne Zustimmung des Arbeitgebers hinzuziehen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

6. Rationalisierungsschutz

Durch die Einführung des QSS darf kein Arbeitnehmer in irgendeiner Form benachteiligt werden. Betriebsbedingte Kündigungen sind im Zusammenhang mit der Einführung des QSS ausgeschlossen.

Bei Versetzungen bleibt der Besitzstand gewahrt. Besonderer Schutz gilt für ältere und behinderte Arbeitnehmer bei Leistungsverdichtung. Für EDV-Arbeitsplätze gilt die BV-EDV.

7. Qualifizierung

Es gilt der Grundsatz: Für alle Tätigkeitsbereiche muss eine umfassende Qualifizierung für alle Mitarbeiter gewährleistet sein. Die Interessen und Bedürfnisse aller Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen.

Zur Beratung und Planung zukünftiger Qualifizierungsmaßnahmen bilden BR und AG einen paritätischen Qualifizierungsausschuss. Dabei sind die Aspekte der Personalentwicklung zu berücksichtigen. Die erforderliche Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich der Fahrzeit ist anzurechnende Arbeitszeit. Alle Qualifizierungsmaßnahmen finden während der üblichen Arbeitszeit statt. Ist dies nicht möglich, muss die aufgewendete Zeit in Freizeit abgegolten werden. Alle Kosten hierfür trägt der AG.

8. Entlohnung

Es gilt der Grundsatz, dass höherwertige Arbeit und/oder die Übernahme zusätzlicher Verantwortung eine angemessene Entgeltsteigerung bedeutet. Über die Grundsätze der Prämienentlohnung (und evtl. der Gewinnbeteiligung) wird eine gesonderte BV abgeschlossen.

9. Personalplanung

Der BR ist schon im Planungsstadium über den Ist - und Sollzustand bezüglich des Personals umfassend und rechtzeitig zu informieren. Ihm gegenüber sind insbesondere die Stellen - und die Stellenbesetzungspläne offen zu legen.

10. Haftungsgrundsätze

AG und BR sind sich darüber einig, dass keine materielle Haftung eines Beschäftigten für die direkten oder indirekten Schäden, die aus der schlechten Qualität eines Produktes resultieren, besteht. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist der AG beweispflichtig.

11. Betriebliches Vorschlagswesen (BVW)

Die BV über das BVW findet Anwendung.

12. Einbeziehung der Beschäftigten

Die betroffenen Beschäftigten und der Betriebsrat werden bei der Erstellung und Fortschreibung des QSH und bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen umfassend beteiligt. Die Mitarbeit in den Projektgruppen, evtl. Qualitätszirkel etc., im QSS ist freiwillig und findet während der Arbeitszeit statt.