SGB 7 – § 102: Schriftform

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen


§ 102:Schriftform

In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.