Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt: Allgemeines
§ 81:Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.