SGB 7 – § 176: Grundsatz

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Siebter Unterabschnitt: Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften


§ 176:Grundsatz

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.