Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Siebter Unterabschnitt: Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 176:Grundsatz
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.