SGB 7 – § 189: Beauftragung einer Krankenkasse

Siebtes Kapitel: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten

Erster Abschnitt: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern


§ 189:Beauftragung einer Krankenkasse

Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.