SGB 7 – § 132: Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

Fünftes Kapitel: Organisation

Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit

Vierter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit


§ 132:Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.