SGB 7 – § 27: Umfang der Heilbehandlung

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Erster Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen

Zweiter Unterabschnitt: Heilbehandlung


§ 27:Umfang der Heilbehandlung

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.