Fünftes Kapitel: Organisation
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
§ 124:Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
- 1.
- die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
- 2.
- Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
- 3.
- Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.