Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Fünfter Unterabschnitt: Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
§ 172:Betriebsmittel
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
- 1.
- für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
- 2.
- zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.