SGB 7 – § 89: Berücksichtigung von Anpassungen

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst

Zweiter Unterabschnitt: Erstmalige Festsetzung


§ 89:Berücksichtigung von Anpassungen

Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt.