SGB 7 – § 112: Bindung der Gerichte

Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen

Zweiter Abschnitt: Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern


§ 112:Bindung der Gerichte

§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.