Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Vierter Unterabschnitt: Umlageverfahren
§ 169:Erhebung von Säumniszuschlägen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
- 1.
- dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
- 2.
- ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.