SGB 7 – § 169: Erhebung von Säumniszuschlägen

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Vierter Unterabschnitt: Umlageverfahren


§ 169:Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.