SGB 7 – § 5: Versicherungsbefreiung

Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall

Zweiter Abschnitt: Versicherter Personenkreis


§ 5:Versicherungsbefreiung

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.