Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweiter Abschnitt: Versicherter Personenkreis
§ 5:Versicherungsbefreiung
Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.